Re: DENOG e.V. - finaler Satzungsentwurf und nächste Schritte

Malte von dem Hagen malte.von.dem.hagen at heg.com
So Mär 19 17:13:09 CET 2017


Hallo zusammen,

> Am 19.03.2017 um 13:38 schrieb Tim Kleefass <tim at haitabu.net>:
> Zu §7, Zif. 5:
> IMHO sollte die Versammlungsleitung (die letztendlich die Ordnungsgewalt
> hat) nicht zwingend durch den Vorstand erfolgen, wenn die
> Mitgliederversammlung das anders wünscht. Aber das ist eh ein implizites
> Recht der MV als höchstes Organ des Vereins?

das ist letztlich eine der Aufgaben, für die so ein Vorstand da ist, und ja auch tatsächlich sehr administrativ. Die inhaltlichen Entscheidungen sowie auch die Themen für die Tagesordnung kommen ja prinzipbedingt aus der Mitgliederversammlung. Insofern fällt mir da grad kein Grund ein, warum man das anders regeln sollte. Der Vorstand wird ja auch von selbiger gewählt, und hat daher ihr hinreichendes Vertrauen - wenn nicht, kann/soll/muss er halt anders gewählt werden.


> Zu §8, Zif. 1:
> Eine Mindestanzahl an anwesenden (stimmberechtigten) Mitglieder ist dazu
> da, dass wichtige Entscheidungen von einem Mindestanteil der Mitglieder
> getragen werden und nicht bspw. durch einen ungeschickten Termin der MV
> viele Mitglieder verhindert sind.
> Der zweite Teil hebt diese Hürde wieder auf, daher würde ich diesen
> streichen:
> "oder solange bei einer geringeren Zahl die Beschlussfähigkeit von
> keinem der anwesenden Mitglieder angezweifelt wird.“

Das kann im Umkehrschluß dazu führen, daß die Mitgliederversammlung und sogar der ganze Verein bei geringer Teilnahme gelähmt sind. Das ist ein Punkt, über den wir auch viel diskutiert haben und uns sehr uneinig waren, weil beide Werte - breite Einbeziehung der Mitglieder und Handlungsfähigkeit - wichtig sind und in dem Punkt konkurrieren.

Am Ende des Tages sollte man imho aber auch die Rolle des Vereins und damit das Risiko einer MV mit wenigen Teilnehmern nicht überschätzen, und der Verein hat imho ein inhärentes Interesse daran, Zeit und Ort der Versammlungen möglichst günstig zu legen.

Jedenfalls ist diese Frage nicht einhellig zu lösen, und im Entwurfsprozess ist dann halt der Punkt „Handlungsfähigkeit“ einen Tick wichtiger bewertet worden. Aber: Auch das ist nicht in Stein gemeißelt, und kann sowohl auf einer Gründungsversammlung als auch später natürlich durch Votum geändert werden.


> Verständnisfrage:
> 
> Nach §9, Zif. 1 besteht der Vorstand aus ... "bis zu vier Beisitzern".
> Die Beisitzer sind nach §9, Zif. 4 aber nicht "Vorstand im Sinne von §26
> BGB".
> 
> Nach §9, Zif. 6 hat "jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme".
> 
> Meine Interpretation: Die Beisitzer sind auch im
> Vorstand/Vorstandsmitglieder, sie sind demnach auch im Vorstand
> stimmberechtigt (mit je einer Stimme). Aber nach §26 BGB nicht
> vertretungsberechtigt. Korrekt?

Korrekt. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach BGB muss halt konkret benannt werden, Formulierungen wie „bis zu…“ sind da nicht erlaubt. Andererseits möchte man schon etwas Flexibilität haben, um bei Bedarf jene „Beisitzer“ für bestimmte Themen oder Aufgaben voll mit einzubeziehen. Das soll damit erreicht werden.

Just my 2 cents!

Viele Grüße,

Malte
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Malte von dem Hagen
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