Im Falle einer Verhinderung... (Was: Vorstandskandidaturen)

Sebastian Abt sabt at sabt.net
Do Nov 16 10:50:15 CET 2017


Hi Stefan et al.,

> Am 15.11.2017 um 13:28 schrieb Stefan Neufeind <denog at stefan-neufeind.de>:
> 
> On 15.11.2017 12:47, Christian Seitz wrote:
>> 
>> Am 15.11.2017 um 12:21 schrieb Jens Hoffmann:
>>> On 15.11.2017 11:35, Tim Korves wrote:
>>>> Moin moin,
>>>> 
>>>> ich wuerde mich ja auch als Kandidat bewerben, vorallem, um den ganz
>>>> kleinen Firmen unter uns auch vllt eine Stimme zu verleihen - und, weil
>>>> ich das gesamte Konzept Denog seit Jahren befuerworte. Mir steht nur
>>>> leider gefuehlt alles im Wege, auf der Gruendungsveranstaltung dabei zu
>>>> sein. Leider...>>
>>> 
>>> https://www.vereinswelt.de/vereinsrecht/details/article/haetten-sie-gedacht-dass-das-geht.html
>>> 
>>> Hab die Satzung jetzt nicht geprüft (die gilt ja aber eh noch nicht..)
>> 
>> grundsaetzlich mag das moeglich sein, aber eine Gruendungsversammlung, wie in
>> diesem Fall, ist eigentlich noch etwas anderes, als eine spaetere
>> Mitgliederversammlung, wenn der Verein erstmal gegruendet ist. Da haben wir
>> bisher nur Hinweise gefunden, dass man wirklich vor Ort anwesend sein und auch
>> unterschreiben muss.
> 
> leicht OT:
> Ich hatte off-list auch angefragt ob man "vorab" seinen Willen bekunden
> kann dem Verein beizutreten und somit dann während der Gründung als
> Gründungsmitglied zu zählen. Selbst jener Fall, der im Vergleich zu
> einer Kandidatur für den Vorstand einfach erscheint, ist wohl aktuell an
> die Anwesenheit gebunden.

Das ist ein Punkt, der sicherlich viele interessiert.  Daher habe ich noch einmal genauer recherchiert.  Ich bin kein Anwalt, aber sehe das so:

§§ 21-79 BGB regeln keine explizite Teilnehmerzahl zur Gründung eines Vereins.  D.h. nach meiner Interpretation, dass man bereits mit zwei Personen einen Verein gründen kann.  Eine Person alleine wird nicht ausreichen, da §2 VereinsG besagt: "Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“.  Irgendwie muss man ja auch die Satzung aushandeln und beschließen und das geht alleine vermutlich höchstens mit dissoziativer Identitätsstörung.  Ob das anerkannt wird - keine Ahnung, spielt hier aber auch keine Rolle ;-)

Sieben Mitglieder sind jedoch zur Eintragung im Vereinsregister notwendig (§59 BGB), was wir anstreben.  Diese Mitglieder müssen keine Gründungsmitglieder sein.  Laut §60 BGB kann das Amtsgericht die Eintragung zurückweisen, wenn Erfordernisse aus §§56 - 59 BGB nicht erfüllt sind.  Diese Erfordernisse erfüllen wir mit vorliegendem Satzungsentwurf, sobald wir sieben Mitglieder haben und (diese) sieben Mitglieder das Gründungsprotokoll unterzeichnen (§59 Abs. 3 BGB).

Eine physische Präsenz wird insofern meines Ermessens nirgendwo gefordert.  Praktisch heißt das für mich: wenn wir sieben Gründungsmitglieder vor Ort haben, die die Satzung an Ort und Stelle unterzeichnen, haben wir die Anforderungen zur Eintragung ins Vereinsregister erfüllt.  Eine nicht-physische Teilnahme weiterer Gründungsmitglieder sollte hier zu keinen Problemen führen, insbesondere da der Satzungsentwurf ja auch eine entfernte Teilnahme an der Mitgliederversammlung vorsieht.  Wenn wir also einen Teilnahme- und Abstimmungs-Modus finden, der wenigstens im Kreise der Gründungsmitglieder, im Idealfall in der Community, konsensfähig ist, sollten wir diesen Weg meiner Einschätzung nach gehen können.  

Zusammenfassend könnte es meines Ermessens also wie folgt aussehen:

- Wenigstens sieben Personen sind physisch präsent
- Weitere Personen können remote über einen zu definierenden Mechanismus teilnehmen
- Dem Gründungsprotokoll liegt eine Teilnehmerliste bei, die alle Gründungsmitglieder benennt
- Die beschlossene Satzung wird von sieben physisch anwesenden Personen unterzeichnet
- Das Gründungsprotokoll wird vom gewählten Vorstand unterzeichnet
- Der Vorstand legt die Unterlagen zur Eintagung ins Vereinsregister vor
- Alles sind glücklich :)

Nach diesem Modus wären somit auch Personen in den Vorstand wählbar (weil Mitglied), denen die physische Teilnahme nicht möglich ist.

1. Hürde, meiner Meinung nach: eine geeignete/stabile Plattform zur Teilnahme, die mit den Gegebenheiten vor Ort vereinbar ist und ein wenigstens von den Gründungsmitgliedern akzeptierter, im Idealfall rechtssicherer, Abstimmungsprozess.

Insbesondere zu letzterem kommt uns u.U. §32 Abs. 2 BGB entgegen, der besagt: "Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären".

2. Hürde, meiner Meinung nach: wenn wir das als Community derart umsetzen wollen würden, bräuchte es in Anbetracht der zeitlichen Enge ein deutliches Commitment weiterer Personen, um technisch und organisatorisch alles notwendige in die Wege zu leiten.


Grüße
sebastian
-------------- nächster Teil --------------
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