Im Falle einer Verhinderung... (Was: Vorstandskandidaturen)

Kai 'wusel' Siering wusel+ml at uu.org
Do Nov 16 12:53:56 CET 2017


Moin,

vorab: IANAL either, aber ...

On 16.11.2017 10:50, Sebastian Abt wrote:
> Hi Stefan et al.,
>
>> Am 15.11.2017 um 13:28 schrieb Stefan Neufeind <denog at stefan-neufeind.de>:
>>
>> On 15.11.2017 12:47, Christian Seitz wrote:
>>> Am 15.11.2017 um 12:21 schrieb Jens Hoffmann:
>>>> On 15.11.2017 11:35, Tim Korves wrote:
>>>>> Moin moin,
>>>>>
>>>>> ich wuerde mich ja auch als Kandidat bewerben, vorallem, um den ganz
>>>>> kleinen Firmen unter uns auch vllt eine Stimme zu verleihen - und, weil
>>>>> ich das gesamte Konzept Denog seit Jahren befuerworte. Mir steht nur
>>>>> leider gefuehlt alles im Wege, auf der Gruendungsveranstaltung dabei zu
>>>>> sein. Leider...>>
>>>> https://www.vereinswelt.de/vereinsrecht/details/article/haetten-sie-gedacht-dass-das-geht.html
>>>>
>>>> Hab die Satzung jetzt nicht geprüft (die gilt ja aber eh noch nicht..)
>>> grundsaetzlich mag das moeglich sein, aber eine Gruendungsversammlung, wie in
>>> diesem Fall, ist eigentlich noch etwas anderes, als eine spaetere
>>> Mitgliederversammlung, wenn der Verein erstmal gegruendet ist. Da haben wir
>>> bisher nur Hinweise gefunden, dass man wirklich vor Ort anwesend sein und auch
>>> unterschreiben muss.
>> leicht OT:
>> Ich hatte off-list auch angefragt ob man "vorab" seinen Willen bekunden
>> kann dem Verein beizutreten und somit dann während der Gründung als
>> Gründungsmitglied zu zählen. Selbst jener Fall, der im Vergleich zu
>> einer Kandidatur für den Vorstand einfach erscheint, ist wohl aktuell an
>> die Anwesenheit gebunden.
> Das ist ein Punkt, der sicherlich viele interessiert.  Daher habe ich noch einmal genauer recherchiert.  Ich bin kein Anwalt, aber sehe das so:
>
> §§ 21-79 BGB regeln keine explizite Teilnehmerzahl zur Gründung eines Vereins.  D.h. nach meiner Interpretation, dass man bereits mit zwei Personen einen Verein gründen kann.  Eine Person alleine wird nicht ausreichen, da §2 VereinsG besagt: "Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“.  Irgendwie muss man ja auch die Satzung aushandeln und beschließen und das geht alleine vermutlich höchstens mit dissoziativer Identitätsstörung.  Ob das anerkannt wird - keine Ahnung, spielt hier aber auch keine Rolle ;-)
>
> Sieben Mitglieder sind jedoch zur Eintragung im Vereinsregister notwendig (§59 BGB), was wir anstreben.  Diese Mitglieder müssen keine Gründungsmitglieder sein.  Laut §60 BGB kann das Amtsgericht die Eintragung zurückweisen, wenn Erfordernisse aus §§56 - 59 BGB nicht erfüllt sind.  Diese Erfordernisse erfüllen wir mit vorliegendem Satzungsentwurf, sobald wir sieben Mitglieder haben und (diese) sieben Mitglieder das Gründungsprotokoll unterzeichnen (§59 Abs. 3 BGB).
>
> Eine physische Präsenz wird insofern meines Ermessens nirgendwo gefordert.  Praktisch heißt das für mich: wenn wir sieben Gründungsmitglieder vor Ort haben, die die Satzung an Ort und Stelle unterzeichnen, haben wir die Anforderungen zur Eintragung ins Vereinsregister erfüllt.  Eine nicht-physische Teilnahme weiterer Gründungsmitglieder sollte hier zu keinen Problemen führen, insbesondere da der Satzungsentwurf ja auch eine entfernte Teilnahme an der Mitgliederversammlung vorsieht.  Wenn wir also einen Teilnahme- und Abstimmungs-Modus finden, der wenigstens im Kreise der Gründungsmitglieder, im Idealfall in der Community, konsensfähig ist, sollten wir diesen Weg meiner Einschätzung nach gehen können.  
>
> Zusammenfassend könnte es meines Ermessens also wie folgt aussehen:
>
> - Wenigstens sieben Personen sind physisch präsent
> - Weitere Personen können remote über einen zu definierenden Mechanismus teilnehmen
> - Dem Gründungsprotokoll liegt eine Teilnehmerliste bei, die alle Gründungsmitglieder benennt
> - Die beschlossene Satzung wird von sieben physisch anwesenden Personen unterzeichnet
> - Das Gründungsprotokoll wird vom gewählten Vorstand unterzeichnet
> - Der Vorstand legt die Unterlagen zur Eintagung ins Vereinsregister vor
> - Alles sind glücklich :)
>
> Nach diesem Modus wären somit auch Personen in den Vorstand wählbar (weil Mitglied), denen die physische Teilnahme nicht möglich ist.

... ich würde erwarten, daß dies Procedere mindestens Augenbrauenrunzeln beim AG mit sich brächte, vom Vorlauf für die Umsetzung kombinierter Teilnahme (Endgeräteneutral inkl. geheimer Wahl) ganz abgesehen: Bei der Gründungsversammlung beschließen mindestens 7 Gründungsmitglieder die Vereinsgründung mit der Gründungssatzung, die erst mit der Gründung gültig wird. Zur Gründungsversammlung wurde ins darmstadium geladen, was für mich ein physisches Präsenzerfordernis nahe legt.
Aufgrund der Gründungssatzung wird der erste Vorstand gewählt, und nach §4 des Satzungsvorschlages ist die »Aufnahme​ in​ den​ Verein​ […]​ beim​ Vorstand​ durch​ ein​ formales​ Beitrittsgesuch in​ Textform​ zu​ beantragen« und nach §9 werden die Vorstandsmitglieder »von der Mitgliederversammlung​ für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt«, wobei »ausschließlich ordentliche Mitglieder des Vereins« wählbar sind. Mitglieder zu diesem Zeitpunkt, der Wahl des (ersten) Vorstandes, sind aber nur die Gründungsmitglieder, denn der Vorstand, der Mitglieder aufnehmen könnte, wird ja von diesen – und damit aus deren Mitte – erst gewählt.
Auch sollten sich alle BGB-Vorstands-Aspiranten über §9 Abs. 4 des Satzugsvorschlags im klaren sein: »Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Außenvertretungsberechtigt sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB gemeinsam.« Zwei dieser drei werden also mindestens einmal zusammen zum Amtsgericht Frankfurt am Main zwecks Eintragung gehen müssen. Damit wäre nur einer dieser drei Posten für Menschen mit Anwesenheitshinderungshintergrund praktikabel besetzbar, zumindest im ersten Vorstand. Und sei es nur, um diesen Aufwand nicht durch zu fortschrittliche Auslegung fehlender Ausdrücklichkeit der physischen Präsenz bei der Vereinsgründung zu gefährden, rate ich dazu, hier nicht zu experimentieren. Ausbaden müßten das ja ggf. die persönlich vorsprechenden zwei BGB-Vorständler (m/w) ...

Ein Ansatz wäre, für die Gründung ›nur‹ einen Gründungsvorstand zu wählen und erst auf der ersten regulären MV (anläßlich denog10?) mit dem Zwei-Jahre-Turnus zu starten. Dazu müßte aber die Satzung »mal eben« entsprechend umgeschrieben/erweitert werden.

MfG,
-kai