Im Falle einer Verhinderung... (Was: Vorstandskandidaturen)

Sebastian Abt sabt at sabt.net
Do Nov 16 13:42:09 CET 2017


Hi Kai,

> Am 16.11.2017 um 12:53 schrieb Kai 'wusel' Siering <wusel+ml at uu.org>:
> 
>> Zusammenfassend könnte es meines Ermessens also wie folgt aussehen:
>> 
>> - Wenigstens sieben Personen sind physisch präsent
>> - Weitere Personen können remote über einen zu definierenden Mechanismus teilnehmen
>> - Dem Gründungsprotokoll liegt eine Teilnehmerliste bei, die alle Gründungsmitglieder benennt
>> - Die beschlossene Satzung wird von sieben physisch anwesenden Personen unterzeichnet
>> - Das Gründungsprotokoll wird vom gewählten Vorstand unterzeichnet
>> - Der Vorstand legt die Unterlagen zur Eintagung ins Vereinsregister vor
>> - Alles sind glücklich :)
>> 
>> Nach diesem Modus wären somit auch Personen in den Vorstand wählbar (weil Mitglied), denen die physische Teilnahme nicht möglich ist.
> 
> ... ich würde erwarten, daß dies Procedere mindestens Augenbrauenrunzeln beim AG mit sich brächte, vom Vorlauf für die Umsetzung kombinierter Teilnahme (Endgeräteneutral inkl. geheimer Wahl) ganz abgesehen: Bei der Gründungsversammlung beschließen mindestens 7 Gründungsmitglieder die Vereinsgründung mit der Gründungssatzung, die erst mit der Gründung gültig wird. Zur Gründungsversammlung wurde ins darmstadium geladen, was für mich ein physisches Präsenzerfordernis nahe legt.

ME gibt es keine Deadline für die Einladung zur Gründungsversammlung, da es keine formalen Erfordernisse gibt.  D.h. wir könnten die Einladung jeder Zeit ergänzen und die die Daten für die remote Teilnahme kommunizieren.  Letztlich müssen wir als Community einfach mit dem gewählten Modus einverstanden sein.

> Aufgrund der Gründungssatzung wird der erste Vorstand gewählt, und nach §4 des Satzungsvorschlages ist die »Aufnahme​ in​ den​ Verein​ […]​ beim​ Vorstand​ durch​ ein​ formales​ Beitrittsgesuch in​ Textform​ zu​ beantragen« und nach §9 werden die Vorstandsmitglieder »von der Mitgliederversammlung​ für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt«, wobei »ausschließlich ordentliche Mitglieder des Vereins« wählbar sind. Mitglieder zu diesem Zeitpunkt, der Wahl des (ersten) Vorstandes, sind aber nur die Gründungsmitglieder, denn der Vorstand, der Mitglieder aufnehmen könnte, wird ja von diesen – und damit aus deren Mitte – erst gewählt.

Korrekt, aber siehe Vorherstehendes.  Meiner Meinung nach löst sich dieser vermeintliche Konflikt dadurch auf, dass eben dann auch die remote Teilnehmenden als Gründungsmitglieder anzusehen sind.

> Auch sollten sich alle BGB-Vorstands-Aspiranten über §9 Abs. 4 des Satzugsvorschlags im klaren sein: »Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Außenvertretungsberechtigt sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB gemeinsam.« Zwei dieser drei werden also mindestens einmal zusammen zum Amtsgericht Frankfurt am Main zwecks Eintragung gehen müssen. Damit wäre nur einer dieser drei Posten für Menschen mit Anwesenheitshinderungshintergrund praktikabel besetzbar, zumindest im ersten Vorstand. Und sei es nur, um diesen Aufwand nicht durch zu fortschrittliche Auslegung fehlender Ausdrücklichkeit der physischen Präsenz bei der Vereinsgründung zu gefährden, rate ich dazu, hier nicht zu experimentieren. Ausbaden müßten das ja ggf. die persönlich vorsprechenden zwei BGB-Vorständler (m/w) …

Das ist korrekt.  Dieser Passus hat Vor- und Nachteile.  Darüber habe ich auch schon nachgedacht. Letztlich könnte man vermutlich auch in etwa so formulieren:

- Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied alleine.
- Rechtsgeschäfte, die Verbindlichkeiten im Gesamtwert von mehr als XXX EUR erwirken, erfordern die Zustimmung von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern.

Oder alternativ, falls zulässig:

- Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied alleine.
- Den Umfang der Vertretungsmacht regelt die Außenvertretungsordnung.
- Die Außenvertretungsordnung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist nicht Bestandteil der Satzung.

Letzteres hätte den Charme, dass eine Änderung der Außenvertretungsordnung keine Satzungsänderung bewirkt und demnach der Gang zum Amt erspart bleibt.  Schafft also Flexibilität.  Ob das akzeptiert wird: keine Ahnung.

In jedem Fall aber würden/könnten beide Formen der Formulierung dafür sorgen, dass nur eine Person zum Amt muss.

Meinungen / Vorschläge?

> Ein Ansatz wäre, für die Gründung ›nur‹ einen Gründungsvorstand zu wählen und erst auf der ersten regulären MV (anläßlich denog10?) mit dem Zwei-Jahre-Turnus zu starten. Dazu müßte aber die Satzung »mal eben« entsprechend umgeschrieben/erweitert werden.

Fände ich persönlich nicht so schön.  Es sei denn, die erste MV würde unmittelbar nach der Gründung stattfinden.  Aber das gibt der aktuell geplante zeitliche Rahmen meiner Meinung nach nicht her.

Grüße
sebastian
-------------- nächster Teil --------------
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