Satzung / Gründungsversammlung (was: Re: Vorstandskandidaturen)

Arnold Nipper arnold at nipper.de
Do Nov 16 14:06:40 CET 2017


On 16.11.2017 13:42, Sebastian Abt wrote:

>> Am 16.11.2017 um 12:53 schrieb Kai 'wusel' Siering <wusel+ml at uu.org>:
>>
>> Auch sollten sich alle BGB-Vorstands-Aspiranten über §9 Abs. 4 des Satzugsvorschlags im klaren sein: »Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Außenvertretungsberechtigt sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB gemeinsam.« Zwei dieser drei werden also mindestens einmal zusammen zum Amtsgericht Frankfurt am Main zwecks Eintragung gehen müssen. Damit wäre nur einer dieser drei Posten für Menschen mit Anwesenheitshinderungshintergrund praktikabel besetzbar, zumindest im ersten Vorstand. Und sei es nur, um diesen Aufwand nicht durch zu fortschrittliche Auslegung fehlender Ausdrücklichkeit der physischen Präsenz bei der Vereinsgründung zu gefährden, rate ich dazu, hier nicht zu experimentieren. Ausbaden müßten das ja ggf. die persönlich vorsprechenden zwei BGB-Vorständler (m/w) …
> 
> Das ist korrekt.  Dieser Passus hat Vor- und Nachteile.  Darüber habe ich auch schon nachgedacht. Letztlich könnte man vermutlich auch in etwa so formulieren:
> 
> - Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied alleine.
> - Rechtsgeschäfte, die Verbindlichkeiten im Gesamtwert von mehr als XXX EUR erwirken, erfordern die Zustimmung von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern.
> 
> Oder alternativ, falls zulässig:
> 
> - Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied alleine.
> - Den Umfang der Vertretungsmacht regelt die Außenvertretungsordnung.
> - Die Außenvertretungsordnung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist nicht Bestandteil der Satzung.
> 

Der Verein wird durch seinen ersten, zweiten Vorsitzenden und den
Kassierer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist alleine
vertretungsberechtigt. Zur Verfügung über Grundstücke und zu
Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als xxxx,- € verpflichten, ist
der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss der einfachen Mehrheit der
Mitgliederversammlung befugt (geklaut aus einer Satzung eines
bestehenden Vereins)



Gruß, Arnold
-- 
Arnold Nipper
email: arnold at nipper.de
mobile: +49 172 2650958

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