Satzung / Gründungsversammlung (was: Re: Vorstandskandidaturen)

Marc Helmus mail at marchelmus.de
So Nov 19 13:51:27 CET 2017


Hallo zusammen, 
ich finde endlich einmal Gelegenheit zu antworten.
Prinzipiell würde ich gerne Verantwortung im DENOG übernehmen, versuche aber gerade die drei Kinder und die beiden Wohnungen unter einen Hut zu bekommen. 
Gerne würde ich mich aber im Bereich von möglichen Arbeitsgruppen innerhalb des DENOG einbringen, ich kann mir durchaus vorstellen, dass es dort die ein oder andere Idee gibt, Dinge in Normen oder Abstracts zu bringen, mein Lieblingsthema sind da ja Alien Waves und so;-) Ferner liegt der Open Access-Gedanke für FTTx-Netze nahe.
Kurz zu mir: 
Marc Helmus, geb. 1977, diverse Carrier durchgetestet.
Privat in Hamburg und Essen
Arbeite für GasLINE, mache dort alles was Netzplanung (aktives Netz L1 und L2) und alle Repeatersites angeht.
Immer irgendwo im Netz (physikalisches) unterwegs und meist im ICE zu finden (Ping me).
Die Motivation für den DENOG sehe ich in dem Community-Gedanken, der Mitglieder, die von Berufswegen einen kommerziellen Gedanken verfolgen, sich hier losgelöst von diesem treffen (reell oder virtuell) und zusammen eine gut funktionierende Infrastruktur für dieses Land bauen und betreiben. 

Einen schönen Restsonntag, ich freue mich auf die nächste Woche mit Euch!

/Marc

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Marc Helmus
+49 151 58426661
mail at marchelmus.de
Am 16. November 2017 um 14:06:40, Arnold Nipper (arnold at nipper.de) schrieb:

On 16.11.2017 13:42, Sebastian Abt wrote:  

>> Am 16.11.2017 um 12:53 schrieb Kai 'wusel' Siering <wusel+ml at uu.org>:  
>>  
>> Auch sollten sich alle BGB-Vorstands-Aspiranten über §9 Abs. 4 des Satzugsvorschlags im klaren sein: »Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Außenvertretungsberechtigt sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB gemeinsam.« Zwei dieser drei werden also mindestens einmal zusammen zum Amtsgericht Frankfurt am Main zwecks Eintragung gehen müssen. Damit wäre nur einer dieser drei Posten für Menschen mit Anwesenheitshinderungshintergrund praktikabel besetzbar, zumindest im ersten Vorstand. Und sei es nur, um diesen Aufwand nicht durch zu fortschrittliche Auslegung fehlender Ausdrücklichkeit der physischen Präsenz bei der Vereinsgründung zu gefährden, rate ich dazu, hier nicht zu experimentieren. Ausbaden müßten das ja ggf. die persönlich vorsprechenden zwei BGB-Vorständler (m/w) …  
>  
> Das ist korrekt. Dieser Passus hat Vor- und Nachteile. Darüber habe ich auch schon nachgedacht. Letztlich könnte man vermutlich auch in etwa so formulieren:  
>  
> - Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied alleine.  
> - Rechtsgeschäfte, die Verbindlichkeiten im Gesamtwert von mehr als XXX EUR erwirken, erfordern die Zustimmung von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern.  
>  
> Oder alternativ, falls zulässig:  
>  
> - Vertretungsberechtigt im Sinne §26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied alleine.  
> - Den Umfang der Vertretungsmacht regelt die Außenvertretungsordnung.  
> - Die Außenvertretungsordnung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist nicht Bestandteil der Satzung.  
>  

Der Verein wird durch seinen ersten, zweiten Vorsitzenden und den  
Kassierer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist alleine  
vertretungsberechtigt. Zur Verfügung über Grundstücke und zu  
Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als xxxx,- € verpflichten, ist  
der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss der einfachen Mehrheit der  
Mitgliederversammlung befugt (geklaut aus einer Satzung eines  
bestehenden Vereins)  



Gruß, Arnold  
--  
Arnold Nipper  
email: arnold at nipper.de  
mobile: +49 172 2650958  

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