Re: DENOG e.V. - Gründungsversammlung

Magnus Frühling magnus at skorpy.space
Do Nov 23 00:33:20 CET 2017


Moin,

>> Was mir zudem vollkommen fehlt, auch schon in der Satzung, sind Regelungen zu: Beitragsverzug, -stundung oder -erlass
>> Habe ich was übersehen oder gibt es keine Regelung zu Ruhenden Mitgliedsrechten bei Zahlungsverzug?
> 
> Brauchen wir das explizit?  Hast du Formulierungsvorschläge?
> 
> Ich habe das bisher noch in keiner Satzung gesehen, die ich gelesen habe.

Zwar haben wir schon in der Satzung: "Ausschluss aus wichtigem Grund (z.B. durch Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrags für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre)”, trotzdem fände ich es unfair wenn jemand Rechte und womöglich sogar Vergünstigungen hat und gar keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. Auf der anderen Seit kann es ja fälle geben wo Menschen auch den Betrag nicht aufbringen können und trotzdem sehr aktiv im Verein unterwegs sind.

Nach 4.4 würde ich einfügen:

Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bei Nichtleistung ruhen die Mitgliedsrechte. Das Ruhen der Mitgliedsrechte führt nicht zu einem Ruhen der Beitragspflicht. Eine dauerhafte Nichtleistung kann zum Ausschluss führen.

In der Beitragsordnung würde ich nach Punkt 3. folgendes einfügen:

4. Beitragsverzug, -stundung oder -erlass
(1) Beitragsverzug tritt bei Nichtzahlung des festgelegten Beitrages innerhalb der genannten Fristen ein. Einer Mahnung seitens des Vereins bedarf es nicht. Mit Beitragsverzug ruhen die Mitgliedsrechte bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Beitrages. Bei Nichtzahlung von mehr 24 Monatsbeiträgen kann der Vorstand das Mitglied ohne Nennung weiterer Gründe durch Beschluss ausschließen.
(2) Der Vorstand kann geschuldete Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag des beantragenden Mitglieds zeitweise bis auf 0 EUR durch Beschluss absenken. Die Befristung der Absenkung kann längstens 15 Monate umfassen und soll regelmäßig auf ein Geschäftsjahresende fallen. Wiederholungen sind zulässig.

Und nun zur Außenvertretung:

• Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

• Bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert von über EUR 500,00 (kumulativ) oder beim Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, bei der Belastung und bei allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte ist die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erforderlich ist.

Ich würde den Vorstands Abschnitt noch um folgenden Punkt erweitern: 
Sind sämtliche Vorstände anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder Satzungsmäßigen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. 


"Beschlüsse können in dringenden Fällen auch im Umlaufverfahren gefasst werden.” Hier halte ich das “in dringenden Fällen” für sehr unpraktisch, grade bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern, denke ich nicht das man jedes mal eine Vorstandssitzung machen möchte, sondern grade Fördermitglieder möchte man möglichst schnell aufnehmen, so das diese nicht wieder abspringen.

Liebe Grüße und bis gleich

Magnus